Onlinehilfe · DGUV Vorschrift 2

Onlinehilfe – Ermittlung der aktuellen Beschäftigtenzahl

Die DGUV Vorschrift 2 fordert von Unternehmern die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Der Umfang der Bestellung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl im Unternehmen. Die nachfolgende Onlinehilfe der BfbA unterstützt Sie bei der Ermittlung der aktuellen Beschäftigtenzahl.

Angaben eintragen

Beschäftigtengruppen nach den vorhandenen Berechnungsregeln erfassen.

Wert ermitteln

Die Onlinehilfe zeigt einen nachvollziehbaren Orientierungswert.

Ergebnis einordnen

Hinweise prüfen und bei Bedarf fachliche Beratung nutzen.

Onlinehilfe

Klar rechnen. Sicher einordnen.

Der Schwerpunkt liegt hier auf der korrekten Berechnung der Teilzeitkräfte sowie der geringfügig Beschäftigten, im Sinne der DGUV Vorschrift 2!

Beschäftigtenzahl ermitteln:

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig sind oder werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Schritt 1 · Angaben

Ihre Beschäftigtengruppen.

Tragen Sie die Anzahl der Beschäftigten je Gruppe ein.

Gewichtung: 1,0 je Person.

Gewichtung: 0,75 je Person.

Gewichtung: 0,5 je Person.

Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand 01/2025.

Wichtige Hinweise

Die Grundlage der Berechnung verstehen.

Die Onlinehilfe unterstützt bei der Ermittlung der aktuellen Beschäftigtenzahl. Die Angaben ersetzen keine individuelle fachliche Prüfung.

Wichtiger Hinweis (gemäß DGUV Vorschrift 2) zur Berechnung der Beschäftigtenzahl

Die anteilige Berechnung der Teilzeitkräfte und Mini-Jobber dient ausschließlich der Ermittlung des Schwellenwertes zur Zuordnung des Betreuungsmodells. Bei Unternehmen mit mehr als 20 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gilt jede beschäftigte Person unabhängig von der Arbeitszeit als ein Beschäftigter. Maßgeblich sind die jährlichen Durchschnittszahlen.

Besondere Beschäftigtengruppen

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig sind oder werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

BfbA Beratung

Fragen zur Betreuung fachlich klären.

Für die Einordnung Ihrer betrieblichen Betreuung und weiterführende Fragen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin steht die BfbA beratend zur Verfügung.